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I. Name und Sitz
Art. 1
Der Männerturnverein Fällanden ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Art. 2
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Fällanden ZH.
II. Zweck des Vereins
Art. 3
Der Verein
pflegt Turnen und Sport, insbesondere das Männerturnen, und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Ausübungsmöglichkeiten;
fördert die körperliche und geistige Gesundheit seiner Mitglieder sowie
die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern;
ist politisch und konfessionell neutral.
Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form bezeichnet. Die Bezeichnungen beziehen sich jedoch auf beide Geschlechter.
Art. 4
Der Verein und seine Riegen sind Mitglied der entsprechenden regionalen Turn- und Sportverbände sowie des Schweizerischen Turnverbandes STV, deren Statuten und Reglementen sie sich unterstellen.
Alle Turnenden sind automatisch bei der Sportversicherungskasse des STV gegen Turnunfälle versichert.
III. Vereinsstruktur
Art. 5
Der Verein besteht aus mindestens einer, dem Männerturnen verpflichteten und dem STV angeschlossenen Riege.
Art. 6
Weitere selbständige und unselbständige Riegen können auf Antrag des Vereinsvorstandes durch Beschluss der Generalversammlung gebildet werden.
Art. 7
Die selbständigen Riegen haben eigene Statuten und Reglemente. Sie verwalten sich selbst gemäss eigenen Statuten und Reglementen, welche der Genehmigung des Vereinsvorstands unterliegen und die den Statuten und Reglementen des Vereins nicht widersprechen dürfen.
IV. Mitgliedschaft und Ernennungen
Art. 8
Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder,
- Passivmitglieder,
- Ehrenmitglieder.
Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen. Gönner sind nicht Mitglieder der Vereine.
Art. 9
Solange der Verein nur aus einer, dem Männerturnen verpflichteten Riege besteht, beträgt das Mindestalter für Aktivmitglied 30 Jahre. Für weitere Riegen kann das Mindestalter abweichend geregelt werden.
Art. 10
Die selbständigen Riegen regeln die Riegenmitgliedschaft nach ihren eigenen Reglementen, melden jedoch die Ein- und Austritte an den Vereins¬vorstand zwecks Genehmigung an der Generalversammlung.
Art. 11
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des Vereinsvorstands durch die Generalversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Art. 12
Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Ver¬bände vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 13
Zu Ehrenmitgliedern werden durch die Generalversammlung Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.
Art. 14
Der Vorschlag zur Ernennung eines Ehrenmitglieds geht von einem Riegenvorstand oder einem einzelnen Stimmberechtigten an den Vereinsvorstand
zur Beratung und allfälliger Antragstellung an die Generalversammlung.
Art. 15
Passivmitglied oder Gönner kann werden, wer sich für das Turnen interessiert und den Verein materiell resp. finanziell unterstützt. Die Passivmitgliedschaft entsteht ohne formellen Aufnahmebeschluss mit der Bezahlung des Mitglieder-beitrags. Gönner wird, wer den Verein materiell resp. finanziell unterstützt.
V. Organe
Art. 16
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung(GV)
- Vereinsvorstand (VS)
- Technische Kommission(TK)
- Revisoren
Art. 17
Die Amtsdauer für alle Chargen beträgt 2 Jahre.
Der VS und die TK konstituieren sich unter dem Vorsitz ihrer Präsidenten.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, setzt der VS für die restliche Amtszeit einen Funktionsinhaber ad interim ein.
Generalversammlung
Art. 18
Die Generalversammlung als oberstes Organ tagt innerhalb eines Vierteljahres nach Abschluss eines Geschäftsjahres. Sie setzt sich zusammen aus den Aktiv- und Ehrenmitgliedern sowie den Passivmitgliedern.
Art. 19
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und Techn. Leiters
- Abnahme der Jahresrechnung des Vereins
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
- Festsetzung der Finanzkompetenz des VS
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Wahl des Präsidenten und des VS, einschl. des technischen Leiters
- Wahl von mindestens zwei Revisoren
- Wahl des Fähnrichs und seines Stellvertreters
- Ausschlüsse
- Ehrungen
- Genehmigung von Reglementen;
- Statutenrevisionen;
- Fusionen und Vereinsauflösung.
Art. 20
Anträge an die GV sind dem VS mindestens 14 Tage vor dem Versammlungs¬termin schriftlich einzureichen.
Art. 21
Die Einladung hat mindestens 21 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie erfolgt mittels Zirkular unter Bekanntgabe der Traktanden. Die auf diese Weise einberufene GV ist beschlussfähig.
Art. 22
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann vom VS veranlasst oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Nennung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.
Art. 23
Sämtliche Mitglieder haben an der GV das gleiche Stimmrecht, das aktive und das passive Wahlrecht sowie das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 24
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht mit einfachem Mehr der Stimmberechtigten geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird.
Bei allen Abstimmungen – mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusion und Auflösung, für welche eine Zweidrittelmehrheit notwendig ist – entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Vorstand
Art. 25
Der Vereinsvorstand setzt sich aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Maximal gehören dem VS – einschliesslich Präsident – sieben Mitglieder an, zu denen auch der Technische Leiter/ Oberturner sowie Riegenvertreter gehören.
Der VS konstituiert sich unter der Leitung des gewählten Präsidenten selbst.
Der VS ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Art. 26
Die Aufgaben des VS umfassen:
allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften,
Förderung der existenziellen und sportlichen Zukunft des Vereins,
Vertretung des Vereins nach aussen,
erstellen der Organigramme, Reglemente und Pflichtenhefte.
Art. 27
Der VS tritt zusammen, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet.
Art. 28
Der Präsident und Vizepräsident zeichnen zu Zweien, das heisst, je zusammen mit einem anderen VS-Mitglied rechtsverbindlich.
Für Kasse, Postcheck-Konto und Bankkontokorrent hat der Kassier Einzelunterschrift.
Technische Kommission
Art. 29
Eine Technische Kommission (TK) wird auf Antrag des Technischen Leiters/ Oberturners gebildet. Sie setzt sich zusammen aus
dem Technischer Leiter als Präsident sowie
mindestens zwei weiteren Mitgliedern,
wobei jede Riege vertreten sein soll.
Die Zugehörigkeit zur TK und die Zusammensetzung wird durch ein Reglement festgelegt.
Die TK ist bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig.
Art. 30
Die TK nimmt folgende Aufgaben wahr:
koordiniert alle turnerischen Trainings- und Wettkampffragen;
erarbeitet Vorschläge an den Vereinsvorstand über Beteiligung an den von Verbänden ausgeschriebenen Wettkämpfen, Meisterschaften und Turnfesten;
erarbeitet das turnerische Jahresprogramm zuhanden von VS und GV;
organisiert und überwacht die turnerische Aktivitäten der unselbständigen Riegen des Vereins;
sorgt dafür, dass Einzelturner in das Sektions- und Riegenturnen integriert werden.
Art. 31
Die TK versammelt sich, wenn es der Technische Leiter oder die Mehrheit der Kommissionsmitglieder als notwendig erachtet.
Spezialkommissionen
Art. 32
Für besondere Aufgaben können durch den Vorstand Kommissionen gebildet werden.
Revisoren
Art. 33
Die Revisionskommission umfasst mindestens zwei Mitglieder. Sie bestimmen ihren Obmann selbst.
Art. 34
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung, die Bilanz und das Inventar des Vereins, allfällige Fonds und Stiftungen, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen.
Die Revisoren erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen ihr entsprechende Anträge.
Art. 35
Die Revisoren führen, sofern notwendig, das Stimm- und Wahlbüro an der GV.
VI. Verwaltung
Art. 36
Über alle Vereins- und Riegenversammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 37
Die Detailaufgaben des Vorstands, der Chargierten und von Kommissionen sind in Reglementen und Pflichtenheften verbindlich zu umschreiben.
Art. 38
Für den Erlass der Reglemente ist die Generalversammlung zuständig,
für den Erlass der Pflichtenhefte der Vereinsvorstand.
Art. 39
Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung wichtiger Aktenstücke und Gegenstände. Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien und Pflichtenheft festzulegen
VII. Finanzen
Art. 40
Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember.
Art. 41
Die Einnahmen des Vereins bestehen in erster Linie aus:
- Mitgliederbeiträgen,
- freiwilligen Beiträgen und Schenkungen,
- Einnahmen durch freiwillige Arbeitsleistungen,
- Gewinnen von Veranstaltungen sowie
- Erträgen des Vereinsvermögens.
Art. 42
Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus:
- Verbandsbeiträgen
- Turnbetriebs- und Verwaltungskosten
- Beiträgen für Geräte- und Materialanschaffungen
- Beiträge für die Teilnahme an Meisterschaften, Turnfesten und anderen Anlässen
- Leiterentschädigungen und -Spesen
- weiteren durch die GV oder den VS beschlossenen Ausgaben
- einer ausserordentlichen Ausgabenkompetenz des VS ausserhalb des Budgets, die von der
GV zu
beschliessen ist.
Art. 43
Die Mitgliederbeiträge betragen maximal Fr. 150.–. Die für das laufende Jahr geltende Beitragshöhe wird jeweils durch die GV festgelegt.
Art. 44
Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ausgenommen:
Ehrenmitglieder und
durch Beschluss der GV allenfalls weitere Mitglieder von VS und TK.
Art. 45
Das Vereinsvermögen darf nur in schweizerischen Vermögenswerten angelegt werden. Der VS bezeichnet die Stelle, bei der die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder zinstragend anzulegen und Wertschriften zu deponieren sind.
Art. 46
Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds und Stiftungen errichten. Über die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die GV.
Art. 47
Die Fonds und Stiftungen sind nicht Bestandteil der Vereinsrechnung. Diese müssen gesondert verwaltet und ausgewiesen werden und in der Bilanz ersichtlich sein.
Art. 48
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.
VIII. Revisions- und Vollzugsbestimmungen
Art. 49
Änderungen der Statuten können nur an der GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.
Art. 50
Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des GLZ-Turnverbandes.
Art. 51
Die Auflösung des Vereins oder einer Riege kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 52
Bei einer Auflösung des Vereins beschliesst die GV, wie das Vereinsvermögen inkl. Fonds – nachdem der Verein allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist – verwendet wird.
Art. 53
Wird eine Riege des Vereins aufgelöst, geht deren Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Verein. Wird innert 5 Jahren keine neue, gleichartige Riege gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des Vereins über.
Art. 54
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 13. März 1962.
Art. 55
Diese Statuten wurden vom Zürcher Turnverband ZTV am 8. Juli 2004 genehmigt; sie traten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung des Männerturnvereins Fällanden am 4. Februar 2005 in Kraft.